Windpark 34 - Planung eingestellt


Der Ausbau der Windenergie ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben – unter anderem durch die verbindlichen Flächenziele des Landes Sachsen-Anhalt und damit verbundenen regionalen Zielgrößen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Gemeinde Muldestausee im Jahr 2024 bewusst dazu entschieden, die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel zu nutzen. Diese ermöglicht es uns, eigenständig geeignete Gebiete für die Nutzung von Windenergie verbindlich auszuweisen. Dafür wurde eine Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde auf den Weg gebracht, die die sog. Fläche 34 auf den Gemarkungen der Ortsteile Schmerz sowie Gröbern umfasst. Die Grundstückseigentümer, vertreten durch die Forstbetriebsgemeinschaft „Heideland“ w.V. sowie die Interessengemeinschaft Windpark 34, unterstützen diese Planung ausdrücklich.

Durch die Ausweisung dieser Fläche haben wir als Gemeinde die Möglichkeit, die Planung und Entwicklung der Windenergie in unserem Gebiet gezielt und verantwortungsvoll zu steuern. Weitere Flächen für Windenergieanlagen werden von der Gemeinde ausdrücklich nicht vorgesehen. Dies entspricht der bereits Anfang 2023 angekündigten Strategie:

Sachlicher Teilplan »Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg«

Weil derzeit diverse Energieunternehmen an Grundstückseigentümer herantreten und sehr unterschiedliche (teils zweifelhaft seriöse) Angebote vorlegen sowie teils unzutreffende Aussagen treffen (Windparkstandorte in der Gemeinde Muldestausee stehen bereits fest etc.), fasse ich kurz den aktuellen Sachstand aus Sicht der Gemeinde Muldestausee zusammen. Für das Gemarkungsgebiet unserer Gemeinde steht bislang noch nicht fest, ob, wo und in welchem Umfang Windenergieanlagen entstehen. Dass die Gemeinde in Anbetracht der klaren Gesetzeslage über 2027 hinaus von Windenergieanlagen vollständig freigehalten werden kann, ist unrealistisch.

Denn mit Inkrafttreten des Windflächenbedarfsgesetzes am 01.02.2023 gelten neue gesetzliche Grundlagen für die Errichtung von Windenergieanlagen. Darüber hinaus gelten verpflichtende Flächenbeiträge, die bis 31.12.2027 sowie 31.12.2032 erreicht werden müssen. Die Zielgrößen sollen nach Auskunft der obersten Landesentwicklungsbehörde regionalisiert festgelegt werden. Für die Regionale Planungsgemeinschaft 1,9 % bis 31.12.2027 sowie 2,3 % bis 31.12.2032. Doch auch künftig soll die Umsetzung von Windparks raumordnerisch gesteuert werden. Verfahrensführend für die raumordnerische Steuerung ist hierbei nicht die Gemeinde Muldestausee, sondern die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg.

Daher wird sich die Gemeinde nach umfassender Prüfung und örtlicher Beteiligung für eine gezielte Steuerung möglicher Standorte (ebenso bei Photovoltaik) in diesem Verfahren einsetzen. Darüber hinaus wollen wir eine für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde nutzbare Regionalstrommarke, die bestmögliche lokale und regionale Wertschöpfung sowie die Unterstützung gemeinwohlorientierter Maßnahmen im Bereich Bildung, Arten-, Natur-, Umweltschutz als auch bei Biodiversitätsmaßnahmen in den Ortschaften der Gemeinde Muldestausee als auch die konzeptionelle und finanzielle Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Gemeinde selbst erreichen, wofür konkrete Beschlüsse in Vorbereitung sind. Um eine faire Teilhabe aller Betroffenen und Anwohner, insbesondere auch nicht direkt profitierender Flächeneigentümer zu erreichen, sollen Entschädigungen idealerweise als Flächenpoolmodelle und nicht allein auf direkte Anlagenstandorte umgesetzt werden.

Die Regionalversammlung hat am 03.03.2023 beschlossen, den Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ aufzustellen und mit der Bekanntgabe der Allgemeinen Planungsabsicht die beabsichtigten Auswahlkriterien und mögliche Gebietskulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie bzw. für Repowering von Windenergieanlagen vorzustellen. Aus Sicht der Gemeinde Muldestausee kommen nach Anhörung der Ortschaftsräte lediglich die Bereiche 33 und 34 in Frage, sind jedoch auch nicht vollständig auszulasten. Alle anderen Bereiche der Gemeinde sollen von Windrädern freigehalten werden. Schließlich leistet die Gemeinde bereits mit bestehenden und geplanten Photovoltaikanlagen und der Wasserkraftanlage in Friedersdorf überdurchschnittlich viel für die Energiewende und die Erzeugung erneuerbarer Energien.

Die Unterlagen sind unter folgendem Link veröffentlicht und einsehbar:

Vorschläge, Hinweise und Bedenken sind an die Regionale Planungsgemeinschaft als Verfahrensträger zu richten. Vorsitzender ist Landrat Andy Grabner.

Die Gemeinde leistet keine Rechtsberatung für Grundstückseigentümer. Da es jedoch für Windparks in unserer Gemeinde an rechtlichen Grundlagen fehlt, sollte nach hiesiger Bewertung vom Abschluss von Verträgen besser Abstand genommen. Niemand ist zudem verpflichtet, etwaige (Vor)Verträge zu schließen. Zielführender wäre ein abgestimmtes Vorgehen der Grundstückseigentümer mit der Gemeinde, um die größtmöglichen Vorteile aus künftigen Anlagen vor Ort zu behalten.

Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir zu gegebener Zeit informieren.

Ferid Giebler
Bürgermeister

Kontakt

Was bedeutet das für unsere Gemeinde?

  • Gestaltungshoheit: Dank der Gemeindeöffnungsklausel bestimmen wir als Gemeinde Muldestausee aktiv und eigenverantwortlich, wo genau ein Windpark entstehen darf – zusätzliche Flächen sind nicht geplant.
  • Transparenz und Rechtssicherheit: Das Verfahren zur Anpassung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans folgt klaren gesetzlichen Regelungen und sieht Möglichkeiten für die Öffentlichkeit vor, sich zu beteiligen. Die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises prüft in einem zusätzlichen Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Windparkpläne. Eine Genehmigung erfolgt nur, wenn alle gesetzlichen Vorgaben und Richtwerte eingehalten werden.
  • Finanzielle Vorteile und lokaler Mehrwert: Beiträge aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz- oder Akzeptanzgesetz (§ 6 EEG bzw. Landgesetzgebung) kommen dem Gemeindehaushalt direkt zugute.
     

Ihre Orientierung: Was als Nächstes passiert

  •  Gemeinderat entscheidet über den städtebaulichen Vertrag
  • Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans
    • Erarbeitung eines Vorentwurfs für Bebauungsplan und angepassten Flächennutzungsplan
    • Öffentliche Auslegung des Vorentwurfs
    • Öffentlichkeitsbeteiligung: Möglichkeit zur Einreichung schriftlicher Stellungnahmen oder Einwendungen
    • Anschließende Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen
    • Erstellung Entwurf Bebauungsplan und Flächennutzungsplan unter Berücksichtigung der Stellungnahmen
    • Auslage des Entwurf des Bebauungs- und Flächennutzungsplans
    • Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
    • Abwägung und ggf. Überarbeitung des Entwurfs
    • Verabschiedung des Flächennutzungs- und Bebauungsplans
  • Nach Abschluss Bauleitplanung: Vorhabenträger beantragt Genehmigung für Windpark gemäß BImSchG bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises

Auf diesem Wege planen wir, Windenergie in unserer Gemeinde verantwortungsvoll zu integrieren und gleichzeitig eine klare kommunale Steuerung zu etablieren.

Weitere Informationen

Auf der entsprechenden Fläche haben sich zwei Vorhabenträger Teilflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen gesichert. Dabei handelt es sich um die Unternehmen RWE und ABO Energy.

Konkrete Informationen zum Windparkprojekt Muldestausee von RWE finden Sie auf der Projektwebseite des Vorhabenträgers: 

RWE hat außerdem bereits im Rahmen einer Informationsveranstaltung in Schmerz zum geplanten Windpark und dem aktuellen Planungsstand informiert.

Die Perspektive und Vorteile dieses Vorhabens aus Sicht der Forstbetriebsgemeinschaft „Heideland“ sind in folgendem PDF zusammengefasst: 

Die LENA (Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt) informiert über "Windkraft in Sachsen-Anhalt: Energieversorgung, lokale Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung":