Wenn Sie die bergrechtliche Erlaubnis an eine dritte Person übertragen wollen, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde.
Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis dürfen Sie einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen.
Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
Wenn Sie oder Ihr Betrieb eine bergrechtliche Erlaubnis zum Aufsuchen von Bodenschätzen haben, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte übertragen. Dazu benötigen Sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis ist befristet und gilt höchstens 5 Jahre.
Wenn Sie mit der Aufsuchung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, kann die Erlaubnis widerrufen werden. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Aufsuchungsarbeiten länger als ein Jahr unterbrechen. Die Übertragung der Erlaubnis hemmt diese Fristen nicht.
verwaltungsgerichtliche Klage
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Übertragung einer Erlaubnis schriftlich beantragen:
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt