Im Frühjahr 2009 hat der Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Verordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen von gärtnerisch genutzten Böden (VerbrVO) aufgehoben. Der Umgang mit "offenen Feuern im Freien" wird in den Gefahrenabwehrverordnungen der Städte und Gemeinden geregelt.
Hier einige Hinweise:
Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist grundsätzlich verboten.
Auf Antrag können jedoch Ausnahmen vom Verbot zugelassen werden, wenn es sich um sogenannte Brauchtums- oder Traditionsfeuer oder um Lagerfeuer zu bestimmten Anlässen (z.B. Schulcamp) handelt.
Brauchtums- oder Traditionsfeuer werden meist durch kommunale Gremien oder in den Ortsteilen verankerte Organisationen und Vereine durchgeführt und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis (z.B. Osterfeuer, Maifeuer Martins-, Sonnenwend- und Johannisfeuer). Sie sind termingebunden.
Brauchtums- und Traditionsfeuer liegen zur Förderung des Brauchtums im öffentlichen Interesse und sind im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen für jedermann zugänglich. Sie können genehmigt werden, wenn und soweit nicht Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.
Lagerfeuer sind "Feuer, die beim Lagern im Freien als Licht- und Wärmequelle dienen". Sie können genehmigt werden, wenn der Anlass dies rechtfertigt und die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewahrt sind.
Die Regelungen des Abfallrechts, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und des Feld- und Forstordnungsgesetzes bleiben unberührt.
Bei einem genehmigten offenen Feuer im Freien darf nur trockenes, abgelagertes, naturbelassenes und chemisch unbehandeltes Holz verwendet werden.
Es ist nicht gestattet, Grünabfälle, Hausrat, Reifen, Dämmstoffe, Schalungsmaterial, Kunststoffe, behandeltes Holz, Bau- und Abbruchholz oder hausmüllähnliche Materialien und Abfälle zu verbrennen.
Die Verwendung von Brandbeschleunigern ist untersagt, Löschgeräte und Löschmittel sind bereitzuhalten.
Ausnahmegenehmigungen für offene Feier im Freien sind beim Bau- und Ordnungsamt der Gemeinde Muldestausee, Neuwerk 3, 06774 Muldestausee zu beantragen, sie sind gebührenpflichtig.
Terrassenöfen, Grillkamine, Feuerkörbe, Aztekenöfen, Schwedenfeuer und ähnliche Vorrichtungen dienen dem Abbrennen von Gemütlichkeitsfeuern. Sie sind genehmigungsfrei.
Bedingung hierfür ist jedoch die ausschließliche Verwendung von trockenem, naturbelassenem und unbehandeltem Holz oder Presslingen in Form von Holzbriketts.
Werden Verstöße gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch bekannt, wie die Nutzung zur unzulässigen Abfallverbrennung und die Verwendung sonstiger ungeeigneter Brennstoffe, kann dies durch die zuständige Behörde geahndet werden.
Zuständige Behörde für Anzeigen bei Verstößen ist:
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Untere Immissionsschutzbehörde / Abfallwirtschaftsamt
Am Flugplatz 1
06366 Köthen (Anhalt)