Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Maßnahmen ab 18.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020:
1. Veranstaltungen
- alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit über 50 Teilnehmern sind verboten.
- Strenge Auflagen bei kleineren Veranstaltungen und Vereinstreffen:
a) es muss ein Abstand von mindestens 2 m zwischen den Personen gehalten werden
b) alle anwesenden Personen müssen in einer Anwesenheitsliste (Name, Anschrift, Telefonnummer) vermerkt werden und diese mindestens 4 Wochen aufbewahrt werden
Hinweis: in der Gemeinde Muldestausee sind alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt bis zum 30.04.2020!
2. Die Spielplätze dürfen nicht mehr besucht werden.
3. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist im Freien und in geschlossenen Räumen untersagt (gilt auch für Schießstände).
4. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind Fitness- und Sportstudios sowie Angebote des Rehabilitationssports.
5.Gaststätten
a) Alle Gaststätten, die keine zubereiteten Speisen für den Verzehr an Ort und Stelle anbieten, müssen schließen.
b) Speisewirtschaften, Restaurants sowie gastronomische Versorgung in Beherbergungsbetrieben
dürfen nur geöffnet werden, wenn:
- gleichzeitig nicht mehr als 50 Personen anwesend
- Mindestabstand zwischen den einzelnen Tischen von 2 Meter
- bei Stehplätzen ist ein Abstand von 2 Metern zwischen den Gästen zu gewährleisten
6. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften im Einzelhandel jeder Art.
Ausnahmen:
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Frisöre, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, Onlinehandel und Abhol- und Lieferdienste
Regelungen zu Sonntagsöffnungszeiten werden zeitnah getroffen.
7. Einschränkung der Besuchsrechte für Pflege- und Behinderteneinrichtungen
Personen, die mit Coronaerkrankten Kontakt hatten oder die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, dürfen bis zwei Wochen nach Verlassen dieses Gebiets keine Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen, Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften zu Besuchszwecken betreten.
Ferid Giebler