Derzeit laufen unsere Kindertagesstätten und Horte im eingeschränkten Regelbetrieb. Es sind keine Notbetreuungsanträge zu stellen. Für den Fall der Schließung der Kindereinrichtungen wird eine Notbetreuung sichergestellt. Lesen Sie bitte die Regeln hierzu im nachfolgenden Text:
Gemäß Artikel § 28 b des Infektionsschutzgesetzes gilt folgende Regelung:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenzan drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165, sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft zu schließen.
Die „Kita-Notbremse“ greift ab dem übernächsten Tag der Überschreitung des Schwellenwertes und wird wieder außer Kraft gesetzt, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt fünf Tage in Folge den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet. Danach gilt wieder der eingeschränkte Regelbetrieb.
Alle Sorgeberechtigten werden rechtzeitig informiert über die Gemeindehomepage, Facebook und der Kita-/Hortleitung.
Eine Notbetreuung wird sichergestellt. Hierbei gilt für die Kindereinrichtungen der Gemeinde Muldestausee folgendes:
Die Notbetreuungsanträge aus dem Monat Februar 2021 behalten ihre Gültigkeit. Die Kindereinrichtungen überprüfen anhand der Februar-Anwesenheitsliste die Aufnahme des Kindes.
Neu-Anträge sind zu stellen:
- bei Änderungen des Arbeitsverhältnisses (neuer AG, Homeoffice)
Die notwendige Betreuung ist durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen.
- bei befristeter Genehmigung des Februar-Antrages durch die Gemeinde
- für neu aufgenommene Kinder
Die Notbetreuungsanträge sind beim Träger der Kindereinrichtung einzureichen.
Gemeinde Muldestausee
Fachbereich Kita/Schulen
Neuwerk 3, 06774 Muldestausee
Telefon: 03493 92995-36 oder -37
Telefax: 03493 92995-96
E-Mail: Sozialamt@gemeinde-muldestausee.de
Elternbeiträge: Alle Elternbeiträge werden zunächst zu den Fälligkeiten eingezogen.
Regelungen zur Erstattung nicht notbetreuter Kinder sind noch nicht getroffen, ebenso die Abrechnung einer eventuellen Notbetreuung.
Im Einzelnen kann die Notbetreuung in Anspruch nehmen:
- alle Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung sowie Kinder mit einem zusätzlichen Anspruch nach § 8 des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind,
- Kinder, die nach einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Kindertageseinrichtung zu besuchen haben sowie in Pflegefamilien lebende Kinder,
- Kinder und deren Sorgeberechtigte, die in die Eingewöhnungsphase in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Notbetreuung bestehen würde,
- die zur Wahrnehmung der notwendigen Bildungs- und Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Beschäftigte zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte, sowie
- betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehört; diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.
Kritische Infrastruktur umfasst:
- die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugs, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht;
- Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;
- notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post- und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers, Steuerberaterinnen und Steuerberater), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;
- Personal von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Aufrechterhaltung des Schul- und Notbetriebs, alleinerziehende Berufstätige, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen; Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
- Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.