Ab 23. August 2021 tritt die Vierte Änderungsverordnung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung in Kraft.
Künftig entscheiden Landkreise und kreisfreie Städte bei einer Inzidenz über 35 über weitere Maßnahmen. Neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz soll auch die Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigt werden.
Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren, wie Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, Bettenbelegung und Auslastung der Intensivbetten, zum Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen.
Für Schülerinnen und Schüler gilt: Nach den Sommerferien soll am ersten Schultag, in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder wöchentlich zwei Mal getestet werden.
Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.
Die Regelungen gelten bis zum 16. September 2021. Weitere Informationen finden Sie hier: https://lsaurl.de/DdYi
Ab heute, 23. August 2021, gilt bundesweit die neue 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet).
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung.