Hunde bitte an der Leine lassen!
In Wald und Flur gilt vom 1. März bis 15. Juli Leinenpflicht
Während der Brut- und Aufzuchtzeit des Nachwuchses sind Vögel und andere wildlebende Tiere besonders störempfindlich. Da kann ein freilaufender Hund großen Schaden anrichten, wenn sein Jagdtrieb erwacht und die Rufe von Herrchen oder Frauchen unbeachtet bleiben.
Unter § 28 des Landeswaldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWaldG) sind hierzu Regelungen zum Betreten der freien Landschaft getroffen.
In § 28 Absatz 2 Gefährdung der freien Landschaft im LWaldG heißt es:
„Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatz."
Weiterhin möchten wir alle Hundehalter bzw. Hundeführer darauf hinweisen, dass gemäß § 4 Absatz 2 Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Muldestausee Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb bebauter Ortslagen zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine zu führen sind.
Ausnahmen gelten für Blindenhunde und Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes (§ 4 Abs. 2, 6 Gefahrenabwehrverordnung).
Außerdem müssen Halter und Führer von Hunden und anderen Tieren dafür sorgen, dass diese den öffentlichen Straßenraum und die öffentlichen Anlagen nicht verunreinigen. Zur umgehenden Beseitigung einer Verunreinigung sind die Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet (§ 4 Absatz 5 Gefahrenabwehrverordnung).
Wer diese Vorschriften nicht beachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden.
Für die Entsorgung der Hundekottüten können alle öffentlichen Abfallbehälter benutzt werden.
Ansprechpartner:
Fachbereich Ordnungswesen
Tel.: 03493/92995-53