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Sachstand Sporthallen und Dorfgemeinschaftshäuser Gemeinde Muldestausee

Öffnung ab dem 20.07.2020

Seit Mai 2020 soll der sogenannte „Sachsen-Anhalt-Plan“ sukzessive den Weg aus der Krise zurück in die Normalität weisen. Seit dem 02.07.2020 gelten die Regelungen der 7. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Auf dieser Grundlage wurden weitere Lockerungen für das gesamtgesellschaftliche Leben beschlossen.

Es ist nun möglich, dass neben den Vereinssportstätten (Aufsicht durch die Sportverbände) auch die Sporthallen sowie die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Muldestausee wieder für den „Publikumsverkehr“ öffnen können.

Allerdings gelten unverändert diverse Auflagen, welche nunmehr durch die Gemeinde als Hausrechtsinhaber um- und durchzusetzen sind. Damit das gelingen kann, benötigen wir noch etwas Vorbereitungszeit, um alle Anforderungen vor der Öffnung der Sporthallen und Dorfgemeinschaftshäuser umzusetzen.

Daher kann die Öffnung erst ab dem 20.07.2020 beginnen. Ausnahmen sind die Durchführung von Gremiensitzungen sowie die Zeugnisausgabe der Abschlussklasse der Gemeinschaftsschule Muldenstein im Poucher Saal, die bereits mit den strengeren Auflagen der 6. Eindämmungsverordnung vorbereitet wurde.

Weiterhin gilt für die Sporthallen:

Sporthallen (§ 8 der 7. SARS-Co-V-2-EindV):

1. der Betreiber (Gemeinde Muldestausee) muss Objekt freigeben

2. Nutzungsvoraussetzung sind gegenüber den Nutzern zu erklären und dokumentieren

3. Festlegen einer Höchstbelegung (pro 10m² - 1 Person)

4. Nutzer müssen eine Anwesenheitsliste führen

5. Abstandsregeln von 1,5 m gelten weiterhin

6. Ausnahme: Kontaktsportarten bis max. 50 Personen (Einschränkung durch Größe der Sportstätte ist ausschlaggebend)

7. Hygieneanforderungen müssen erfüllt und dokumentiert werden (lüften, desinfizieren, reinigen)

8. Reinigung und Desinfektion der genutzten Sportgeräte (dokumentieren)

Durch das Gebäudemanagement wurde die Berechnung der maximalen Kapazitäten der Hallen durchgeführt, welche Grundlage für die Nutzung der Sporthallen. Weiterhin werden die erforderlichen Aushänge (Info und Reinigungspläne), Nutzungsvoraussetzungserklärungen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmittel vorbereitet.

Es gilt für die Dorfgemeinschaftshäuser folgendes:

Dorfgemeinschaftshäuser (§ 4 Abs. 2 Nr. 12, bzw. § 2 der 7. SARS-Co-V-2-EindV):

1. Bei öffentlichen Veranstaltungen muss der Abstand von 1,5 m zwischen den Personen gegeben sein. Damit ist aufgrund der Größe die Nutzung nur in einigen Objekten sinnvoll. Für jede Vermietung muss daher eine Einzelfallprüfung erfolgen, ob aufgrund von zulässigen Ausnahmen (Personen aus zwei Hausständen, nahe Verwandte sowie Ehe- und Lebenspartner) von der Einhaltung der Mindestabstände abgesehen werden kann.

2. Private Feiern sind bis 50 Personen zulässig
- Auch hier gilt grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m, jedoch kann diese Auflage aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse (Ausnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 7. SARS-Co-V-2-EindV) zu einer höheren zulässigen Personenzahl (ABER: nie über 50) führen.

- Für die Vermietung muss immer eine Kontaktperson als verantwortliche Person benannt werden, welche für die Einhaltung von Hygienevorschriften und ggf. Abstandsregelungen bürgt.

Durch das Gebäudemanagement wurde hier ebenfalls eine Berechnung der Kapazitäten der Dorfgemeinschaftshäuser durchgeführt und die erforderlichen Aushänge (Info und Reinigungspläne), Nutzungsvoraussetzungserklärungen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden vorbereitet.

Die verantwortlichen Personen in den Dorfgemeinschaftshäuser müssen ebenfalls vor den neuen Vermietungen über die geänderten Bedingungen informiert und mit den erweiterten Hygieneanforderung vertraut gemacht werden.

Daher bitten wir Sie um Anmeldung und Abstimmung der Möglichkeiten und Grenzen über unser Gebäudemanagement unter den Telefonnummern:

03493 929 95 58 oder 03493 929 95 42

© Silke Stelter E-Mail

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Kontakt

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  • Neuwerk 3
  • 06774 Muldestausee OT Pouch

  • Tel: 03493 92995-0
  • Fax: 03493 92995-96
E-Mail:

 

Die Verwaltung ist für den Publikumsverkehr geöffnet. Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich.

Wenden Sie sich dazu gern telefonisch unter 03493 929950 oder per E-Mail unter info@gemeinde-muldestausee.de an uns, um im Rahmen unserer Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr 09:00 bis 12:00 Uhr
Di 13:00 bis 18:00 Uhr
Do 13:00 bis 15:30 Uhr
einen persönlichen Termin zu vereinbaren.

Bitte beachten Sie, dass die Verwaltung vom 24. - 27. Dezember sowie am 31. Dezember für Publikumsverkehr geschlossen bleibt.

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