Mit Erlass vom 19.03.2020 hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration die Schließung von Beherbergungsstätten in Sachsen-Anhalt beschlossen und touristische Reisen in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt ab Freitag, dem 20. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 verboten.
Folgende Regelungen wurden getroffen.
1. Beherbergung
Betreibern von Beherbergungsstätten wie Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
2. Rückreiseanordnung bis 21.03.2020
Bereits beherbergte Personen müssen ihre Rückreise bis spätestens zum Ablauf des 21. März 2020 antreten.
3. Touristische Reisen nach Sachsen-Anhalt sind untersagt
Reisen aus touristischem Anlasse in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.
Ferid Giebler