NEWS/AKTUELLE MELDUNGEN

Beschwerden wegen Ruhestörung

Eine Information des Ordnungsamtes

Jedes Jahr auf ein Neues muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinander setzen.
Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen.
Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:


1. Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten
Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20:00 Uhr mäht. Es ist verboten, in empfindlichen Gebieten (das sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20:00 und 07:00 Uhr im Freien zu benutzen.
Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie Häcksler jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen).
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Zeiten dürfen werktags nicht im Freien betrieben werden von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr:
Laubbläser, Laubsammler, Grastrimmer, Freischneider sowie Graskantenschneider.


2. Ausnahmen
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall „oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist“.

3. Tierlärm
Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.
Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie Ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten.

4. Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden
Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen im besonderen Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber oder Hauseigentümer obliegt die besondere Sorgfallpflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung oder auf seinem Grundstück ruhestörender Lärm unterbleibt. Renovierungsarbeiten sind so zu organisieren, dass Geräusch oder Arbeiten werktags bis 22:00 Uhr erledigt sind. Auch Gartenpartys sind so durchzuführen, dass nach 22:00 Uhr die Nachbarschaft nicht gestört wird.


Bußgelder bei unberechtigtem Lärm
Vermeiden Sie daher unberechtigten Lärm. Wer die oben dargestellten Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

© Cordelia Stark E-Mail

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