Entsprechend der Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt (HundeG LSA) vom 27. Oktober 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 27 vom 02.11.2015) möchte das Ordnungsamt über das zum 1. März 2016 in Kraft tretende Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot mit gefährlichen Hunden informieren.
Gemäß § 3 Absatz 4 des HundeG LSA sind die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Absatz 2 HundeG LSA verboten.
Gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 2 HundeG LSA sind Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier
sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Nach § 16 Absatz 1 Nr. 5 HundeG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 4 HundeG LSA gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA züchtet oder vermehrt oder mit diesen handelt.
Für diesbezügliche Fragen steht Ihnen Frau Kirste, Sachbearbeiter des Bau- und Ordnungsamtes, Sachbereich Ordnungswesen unter der Telefonnummer 03493 92995-53 gern zur Verfügung.