Inkrafttreten des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Seit 16.08.2014 ist das Gaststättengesetz für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.
Die bisherige Erlaubnispflicht für ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ist weggefallen und wird nun durch ein überwachungsbedürftiges Anzeigeverfahren ersetzt.
Nunmehr muss der Betreiber eines Gaststättengewerbes den Betrieb dieser Einrichtung vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen. Wer aus besonderem Anlass und nur vorrübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen.
Für die Anzeigen fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) an.
Wer beim Inkrafttreten des neuen Gaststättengesetzes Sachsen-Anhalt bereits im Besitz einer gültigen Gaststättenerlaubnis ist, muss dieses nicht erneut anzeigen. Die bisherige Erlaubnis und ggf. erteilte Auflagen gelten fort.
Hinweis: Gaststättenbetreiber sind nach wie vor an das Bau-, Lebensmittelhygiene-, Immissionsschutzrecht und den Gesundheits- und Jugendschutz gebunden und müssen sich eigenverantwortlich informieren.
Weitere Informationen zum neuen Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhalten Sie in der Gewerbestelle des Bau- und Ordnungsamt der Gemeinde Muldestausee.

 

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