Inklusives oder exklusives Wahlrecht
Die Bundestagswahl liegt nur wenige Tage zurück und im Zuge dieses Ereignisses ist auch wieder eine Thematik in den Fokus der Medien gerückt:
Der Ausschluss einer deutlich fünfstelligen Zahl an Menschen mit Behinderung vom Wahlrecht, das Ihnen jedoch mit Artikel 29 der UN-Behindertenkonvention zusteht. Und diese Konvention, die es Menschen mit Behinderung ermöglichen soll, gleichberechtigt am politischen und öffentlichen Leben teilzunehmen, hat Deutschland bereits im März 2007 unterzeichnet.
Dennoch bleibt es diesen Menschen nach über 10 Jahren seit Unterzeichnung der Konvention infolge §13 des Bundeswahlgesetzes und §6a des Europawahlgesetzes verwehrt, bei der Bundestagswahl über ihre Vorstellung einer politischen Interessenvertretung mit zu entscheiden.
Betroffen von diesem Ausschluss sind Menschen mit Behinderung in Totalbetreuung, das heißt „in allen Angelegenheiten“. Sie sind von Gesetzes Wegen vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
In Zahlen ausgedrückt sind das 0,14 % der Menschen, die bei der vergangenen Bundestagswahl wahlberechtigt waren. Eine politische Auswirkung hätte diese Gruppe also noch nicht mal, wenn alle geschlossen die gleiche Wahl treffen würden.
Es ist eine prinzipielle Frage: Entweder Menschen sind trotz Unterstützung
nicht in der Lage zu wählen, dann braucht man ihnen auch das Recht dazu nicht abzuerkennen; oder aber sie können wählen, dann ist es aus menschenrechtlicher Perspektive nicht hinnehmbar, wenn sie es nicht dürfen.
Und auch das Missbrauchsargument lässt sich entkräften. Denn dass ein Recht missbraucht werden kann, ist noch lange kein Grund es jemandem zu entziehen.
Aber es gibt Hoffnung, bereits in Finnland, Irland, Großbritannien und den Niederlanden dürfen bereits ausnahmslos alle Bürger wählen.
Und in Deutschland übernimmt Nordrhein-Westfalen mit seinem neuen Inklusionsrecht die Vorreiterrolle für andere Bundesländer in Deutschland und reformiert das Wahlgesetz auf Kommunal- und Landtagsebene.