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Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte der Ortschaften Plodda und Schmerz am 08.12.2024

1. Bekanntmachung der Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte der Ortschaften Plodda und Schmerz

Gemäß § 6 Abs. 1 KWG LSA gebe ich hiermit bekannt, dass die Ergänzungswahl der Vertretung für die Ortschaften Plodda und Schmerz entsprechend der Festlegung des Kommunalaufsichtsamtes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 09.07.2024

am Sonntag, den 08.12.2024, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr

stattfindet.

 

2.      Ergänzungswahl der Vertretung der Ortschaftsräte Plodda und Schmerz

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aus § 83 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA muss ein Ortschaftsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Auch die Hauptsatzung der Gemeinde Muldestausee sieht für die Ortschaftsräte Plodda und Schmerz drei Mitglieder vor. Diese gesetzliche Mindestanzahl wurde bei der Kommunalwahl am 09.06.2024 nicht erreicht. Aus diesen Gründen sind die Ortschaftsratswahlen Plodda und Schmerz gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 3 KWG LSA als gescheitert anzusehen und eine Ergänzungswahl für den jeweils verbleibenden, bisher unbesetzten Sitz durchzuführen.

2.1.        Wahlberechtigung zur Ergänzungswahl der Ortschaftsvertretung und Wählbarkeit in die Vertretung des Ortschaftsrates

Wahlberechtigt zur Ergänzungswahl der Ortschaftsräte Plodda und Schmerz sind alle Einwohner der beiden Orte, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin in der jeweiligen Ortschaft wohnen und nicht nach § 23 Abs. 2 KVG LSA ihr Wahlrecht verloren haben.

Wählbar in die Ortschaftsräte Plodda und Schmerz sind die in der jeweiligen Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

2.2.        Einteilung des Wahlgebietes für die Wahl der Ortschaftsvertretung

Jede Ortschaft bildet ein Wahlgebiet. Jedes Wahlgebiet besteht aus einem Wahlbereich.

 

2.3.        Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Ortschaftsvertretung

Gemäß §§ 15 und 21 Abs. 2 KWG LSA i.V.m. § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Ergänzungswahlen zur Vertretung der Ortschaft Plodda und der Ortschaft Schmerz am 08.12.2024 auf. Die Wahlvorschläge sind auf dem Postweg unter der Adresse

Gemeinde Muldestausee
Wahlleiter
Neuwerk 3
06774 Muldestausee

oder persönlich bei der oben genannten Adresse im Wahlamt (Hauptamt) einzureichen.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Dienstag, den 01.10.2024, 18:00 Uhr.

Wahlvorschläge für die Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte Plodda und Schmerz können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein.

Ein Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine Möglichkeit der Verbindung von Wahlvorschlägen gibt.

Für die Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte Plodda und Schmerz sind gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA i.V.m. § 17 Abs. 3 der 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Muldestausee vom 05.12.2023 jeweils drei Mitglieder festgelegt.

Für jeden Wahlbereich ist ein Wahlvorschlag einzureichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten (§ 21 Abs. 4 KWG LSA). Die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber liegt um fünf höher als die Anzahl der zu wählenden Vertreter, daher können jeweils maximal sechs Bewerber benannt werden. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten (§ 21 Abs. 5 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder von der Vertrauensperson, der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber oder von der Vertrauensperson unterzeichnet sein (§ 30 Abs. 3 KWO LSA).

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA folgende Angaben enthalten:

  1. Familienname(n), Vorname(n), Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift eines jeden Bewerbers auf dem Wahlvorschlag
  2. Name der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird (der im Wahlvorschlag angegebene Name muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Land führt)
  3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung, sofern eine Kurzbezeichnung geführt wird.
  4. Wahlgebiet

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung der Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 30 Abs. 3 KWO LSA i.V.m. § 21 Abs. 9 Satz 1 bis 3 KWG LSA).

Darüber hinaus muss ein Wahlvorschlag für die Ergänzungswahl des Ortschaftsrates von mindestens einem vom Hundert der Wahlberechtigten des Wahlbereiches zur letzten allgemeinen Neuwahl persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). In Plodda sind somit vier Unterstützungsunterschriften, in Schmerz zwei Unterstützungsunterschriften für die jeweiligen Wahlvorschläge erforderlich.

Berücksichtigt werden dabei nur solche Unterstützungsunterschriften, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung bis zum 01.10.2024, 18:00 Uhr abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, der Vorname, der Tag der Geburt und die Anschrift des Unterzeichners anzugeben. Amtliche Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt (Gemeinde Muldestausee, Wahlleiter, Neuwerk 3, 06774 Muldestausee). Dabei sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Für die Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte Plodda und Schmerz erfüllen nachfolgende Parteien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 KWG LSA und sind somit von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit:

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN  (GRÜNE)
Freie Demokratische Partei  (FDP)

  

Zusätzlich erfüllen folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Voraussetzungen der § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA und sind somit ebenfalls von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter befreit:

Wahlgebiet Plodda
Einzelbewerber Glowa
Liste Sport

Wahlgebiet Schmerz
Einzelbewerber Hoppe
Liste Freiwillige Feuerwehr Schmerz                                               (FFW-S)

 

Nach § 26 Abs. 1 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf die §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.

 

Muldestausee, 18.07.2024

Giebler
Wahlleiter

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  • 06774 Muldestausee OT Pouch

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