Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat am 12.01.2021 die 1. Verordnung zur Einschränkung des Bewegungsradius erlassen. Diese ist am Mittwoch, den 13.01.2021 in Kraft getreten. Sie gilt vorerst bis zum 31.01.2021.
Hiernach ist es den Einwohnern des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ohne Vorliegen eines triftigen Grundes untersagt, sich außerhalb eines Radius von 15 Kilometern um ihren Wohnort zu bewegen. Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Wohnsitzgemeinde der Personen.
Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Ausübung beruflicher, gewerblicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,
- die Teilnahme an Unterricht, Prüfungen und anderen Terminen an Schulen und Hochschulen,
- notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
- Bewirtschaftung von gärtnerischen und landwirtschaftlichen Flächen,
- Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, Blutspenden),
- erforderliche seelsorgerische Betreuung sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies erforderlich ist (z.B. Physiotherapeuten),
- Versorgungsgänge und Einkauf in Geschäften im Sinne des § 7 der 9. SARS-CoV-2- EindV sowie Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, soweit die· entsprechenden Leistungen oder Waren am Wohnort und im 15 Kilometer Umkreis nicht verfügbar sind
- der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern, Großeltern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
- die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV,
- der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzügen, die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis 5 und 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV erlaubt oder genehmigt sind sowie die Teilnahme an angezeigten Versammlungen,
- das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, anderer Rechtsangelegenheiten, von unaufschiebbaren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisenintervention,
- die Tätigkeiten im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen,
- die Befolgung behördlicher, gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
- die Durchführung der Jagd zur Prävention eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP),
- die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften,
- die Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren,
- die Fahrt zu eigenen oder gepachteten Grundstücken, Wochenendgrundstücken, Kleingärten, Zweitwohnsitzen oder die Rückkehr zum Hauptwohnsitz
Eine Darstellung des Bewegungsradius um die Gemarkungsgrenzen der Gemeinde Muldestausee finden Sie in der folgenden Karte.